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   BVerwG, 26.09.1969 - VII B 125.68   

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https://dejure.org/1969,1575
BVerwG, 26.09.1969 - VII B 125.68 (https://dejure.org/1969,1575)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1969 - VII B 125.68 (https://dejure.org/1969,1575)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1969 - VII B 125.68 (https://dejure.org/1969,1575)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - VII B 125.68
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [261]; 24, 115; 26, 153 [155]; 28, 122 [125]) ist geklärt, daß der Antragsteller eine erneute sachliche Entscheidung beanspruchen kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat.

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 28, 122 [126]) ausgesprochen, daß eine Änderung oder Ergänzung des Rechts, die die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung verpflichte, nur durch Gesetz herbeigeführt werden könne.

  • BVerwG, 08.02.1967 - V C 95.66

    Anspruch auf Ergänzungsentschädigung wegen einer Zwangsarbeitsverpflichtung in

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - VII B 125.68
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [261]; 24, 115; 26, 153 [155]; 28, 122 [125]) ist geklärt, daß der Antragsteller eine erneute sachliche Entscheidung beanspruchen kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat.

    Eine Ausnahme besteht nur auf Grund des Gleichheitssatzes, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, daß in Fällen bestimmter Art regelmäßig ein Wiederaufgreifen des Verfahrens stattfindet und ein Abweichen von einer solchen Praxis im konkreten Fall nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht (so BVerwG V C 174.65 a.a.O.; vgl. weiter BVerwGE 26, 153 [155]).

  • BVerwG, 05.09.1966 - V C 174.65

    Notwendigkeit des Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens über die

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - VII B 125.68
    Zu dieser Frage hat der V. Senat durch Urteil vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - (DVBl. 1967, 159) ausgeführt, die Verwaltungsbehörden seien grundsätzlich nicht verpflichtet, ein durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren deshalb wieder aufzugreifen, weil sich der unanfechtbare Verwaltungsakt nachträglich auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen habe.

    Eine Ausnahme besteht nur auf Grund des Gleichheitssatzes, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, daß in Fällen bestimmter Art regelmäßig ein Wiederaufgreifen des Verfahrens stattfindet und ein Abweichen von einer solchen Praxis im konkreten Fall nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht (so BVerwG V C 174.65 a.a.O.; vgl. weiter BVerwGE 26, 153 [155]).

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - VII B 125.68
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [261]; 24, 115; 26, 153 [155]; 28, 122 [125]) ist geklärt, daß der Antragsteller eine erneute sachliche Entscheidung beanspruchen kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat.
  • BVerwG, 11.12.1963 - V C 91.62
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - VII B 125.68
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [261]; 24, 115; 26, 153 [155]; 28, 122 [125]) ist geklärt, daß der Antragsteller eine erneute sachliche Entscheidung beanspruchen kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat.
  • BFH, 09.05.1972 - IV B 99/70

    Einstellung des Verfahrens - Beschluß - Klagerücknahme - Beschwerde - Bestreiten

    Soweit andere Senate des BFH bisher sachlich im Beschwerdeverfahren über das Vorliegen einer Klagerücknahme entschieden haben (vgl. die nicht veröffentlichten Entscheidungen VII B 15/68 vom 11. Dezember 1968, VII B 125/68 vom 29. April 1970, VI B 69/68 vom 14. Mai 1969, VI B 86/68 vom 29. November 1968), kann ihnen der erkennende Senat nicht folgen.
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